UmsatzsteuerAnwendbarkeit von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten
01.04.20262 Min. Lesedauer IWW
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Das FG Niedersachsen (13.11.25, 5 K 42/25; Rev. BFH V R 1/26, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass § 25 Abs. 1 S. 4 UStG auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar ist (entgegen Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 5 UStAE).
Die von der Klägerin – einem in einem Drittstand ansässigen Reiseveranstalter in der Rechtsform Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts – vereinnahmten Anzahlungen für Reiseleistungen, die die Klägerin im Jahr 2027 zu erbringen hat, sind danach im Inland nicht steuerbar.
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