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CBChefärzteBrief
Okt. 2022

WahlleistungenVersicherten der PBeaKK behandelt – Coronatestungen als Wahlleistung berechnungsfähig?

01.09.20228597 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: „Wir haben einen über die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) privat versicherten Patienten behandelt (Diagnose: Synkope a. e. bei Exsikkose im Rahmen von COVID-19-Infektion). Der zuvor beim Patienten zu Hause durchgeführte COVID-AG-Test war positiv. Bei uns wurden im Labor ein SARS-CoV-2-PCR-Test (positiv) und eine Anti-SARS-CoV-2-Antikörperbestimmung durchgeführt. Kann ich beide Testungen nach GOÄ in Rechnung stellen oder gibt es dann vonseiten der PBeaKK Erstattungsprobleme?“ |

Antwort: Es existiert eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus, die verbindlich zu beachten ist. Deshalb dürfte die Abrechnung als wahlärztliche Leistung bei der PBeaKK zu Erstattungsproblemen führen. Allerdings vertritt das Bundesgesundheitsministerium hierzu die Auffassung, dass die Testungen in bestimmten Fällen als Wahlleistungen berechnungsfähig sind (vgl. Website des BMG, abgerufen am 30.08.2022, online unter iww.de/s6869).

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AUSGABE: CB 10/2022, S. 3 · ID: 48553456

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