GOÄGOÄ-Reform die Zweite – eine lange Geschichte geht weiter
| Seit Langem herrscht Einigkeit darüber, dass die GOÄ dringend einer Reform bedarf. Geschehen ist bisher nur wenig. Zuletzt hatte die Bundesärztekammer (BÄK) mit dem PKV-Verband und der Beihilfe einen Neuentwurf vereinbart und diesen im Herbst 2024 den ärztlichen Fachverbänden vorgelegt. Insbesondere den Paragrafenteil dieses Entwurfs haben die Autoren dieses Beitrags an verschiedenen Stellen kritisiert und darauf hingewiesen, dass die Veränderung an einigen Stellen eine deutliche Verschlechterung darstellt (vgl. CB 11/2024, Seite 4 ff.). Die BÄK hat zu dieser Kritik Stellung bezogen (online unter iww.de/s13006) und den Paragrafenteil überarbeitet (online unter iww.de/s13007). Nunmehr hat der 129. Deutsche Ärztetag in Leipzig dem Reformvorschlag zugestimmt. Damit kann der Entwurf als geeinter Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit übergeben werden in der Hoffnung, dass der neue Entwurf (im Folgenden GOÄ-E) zeitnah in Kraft treten kann (DÄBl. 2025, A 506). Doch die GOÄ-E weist immer noch viele der bekannten und bereits kritisierten Schwächen auf. Die folgende erste Einordnung berücksichtigt die Stellungnahme der BÄK, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. |
Inhaltsverzeichnis
- § 1 GOÄ-E – Anwendungsbereich
- § 1 Abs. 2 GOÄ-E – wirtschaftliche Unterrichtung des Patienten
- § 4 Abs. 1 GOÄ-E – Feste Gebührensätze
- § 2 GOÄ-E – Gebührenvereinbarung
- § 4 Abs. 1 GOÄ-E – Leistungserbringung
- § 4 Abs. 2 GOÄ-E – Laborleistungen
- § 4 Abs. 2a bis 2c GOÄ-E – Vertretung bei Wahlleistungen
- § 4 Abs. 2d GOÄ-E – Eigene Leistungen bei Wahlleistungen
- § 6 Abs. 2 GOÄ-E – Analogleistungen
- § 10 GOÄ-E – Auslagen
- § 12 GOÄ-E – Rechnung
- Änderungen im Gebührenverzeichnis
- Fazit: Ob die GOÄ-E die Ärzteschaft voranbringt, ist unklar
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AUSGABE: CB 7/2025, S. 3 · ID: 50430433