StrafrechtHerausgabe des Spermas Verstorbener zur Kinderwunscherfüllung: So sichern Sie sich ab
Nach § 4 Embryonenschutzgesetz (ESchG) macht sich strafbar, wer eine Eizelle mit dem Sperma eines verstorbenen Mannes künstlich befruchtet. Doch was tun, wenn die Partnerin des Verstorbenen einen gemeinsamen Kinderwunsch erfüllen will? Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Daher müssen Sie sich als (Chef-)Arzt rechtlich absichern.
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AUSGABE: CB 1/2026, S. 16 · ID: 50628187
