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UmsatzsteuerUmsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Dienstwagenüberlassung

Leseprobe13.06.20251 Min. Lesedauer IWW
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein betriebliches Fahrzeug, dass dieser auch privat nutzen darf, stellt diese Fahrzeugüberlassung umsatzsteuerlich eine entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Es erfolgt eine Arbeitsleistung gegen Fahrzeuggestellung. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Umsatzsteuer gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Danach kann aus Vereinfachungsgründen auch die Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regelung verwendet werden.

Zwei Ausnahmen sind zu beachten:

  • Die ertragsteuerlichen Begünstigungen für Elektrofahrzeuge, bei denen der Bruttolistenpreis nur zu 50 % bzw. zu 25 % berücksichtigt wird, ist bei der Ermittlung der Umsatzsteuer „nicht“ zu übernehmen. Das ist eine rein ertragsteuerliche Vergünstigung.
  • Erfolgt die Überlassung des Dienstwagens auf Grundlage einer arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsumwandlung wurde nun auf Bund-Länder-Ebene klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung „nicht“ zur Anwendung kommt. Denn bei einer Gehaltsumwandlung ist ein konkretes Entgelt für die Überlassung ermittelbar (Abschnitt 15.23 Abs. 10 Satz 7 UStAE).

Beachten Sie | Wird dagegen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Fahrrad überlassen, dann kann die Vereinfachungsregelung (Anwendung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage) angewandt werden.

AUSGABE: AStW 7/2025, S. 509 · ID: 50446961

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