§ 5 EStGTeilwertabschreibung einer bestrittenen Forderung
| Maßgebend für eine Aktivierung ist nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 7/2025, S. 478 · ID: 50446835