§ 9 EStGContainerterminal in Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen Hafenarbeiter
| Für einen ausschließlich am Containerterminal in Bremerhaven tätigen Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion, der neben seiner Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer in verschiedenen Gebieten und Tätigkeitsfeldern des Hafens eingesetzt worden ist, darunter auf Schiffen als Lascher oder Decksmann, stellt das Containerterminal in Bremerhaven eine „erste Tätigkeitsstätte“ dar, sodass ihm ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zusteht. |
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AUSGABE: AStW 7/2025, S. 489 · ID: 50446850