Freiberufler und GewerbetreibendeWirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
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AUSGABE: WCR 4/2026, S. 0 · ID: 50792209