BundesfinanzhofAbgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
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AUSGABE: WCR 4/2026, S. 0 · ID: 50792204