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Schenkungsteuer20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Registrierungspflichtig19.03.20261 Min. Lesedauer IWW

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

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AUSGABE: WCR 4/2026, S. 0 · ID: 50792203

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