Außergewöhnliche BelastungenProzesskosten bei drohendem Verlust der Existenzgrundlage
| Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Über einen solchen Fall musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Das war geschehen
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AUSGABE: WCR 12/2024, S. 0 · ID: 50236009