FehlverhaltenKündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
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AUSGABE: WCR 4/2026, S. 0 · ID: 50792155
