BestattungsvorsorgeKeine außergewöhnlichen Belastungen: Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 33 Abs. 1 EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. |
Das war geschehen
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AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529575