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Studienkosten des KindesAuch kein Abzug bei fehlendem Medizinstudienplatz im Inland

10.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Aufwendungen der Eltern für ein Studium ihres Kindes im Ausland sind mit dem Kinderfreibetrag, dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und einem eventuellen Ausbildungsfreibetrag abgegolten (§ 32a Abs. 6, § 33a Abs. 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn das gebührenpflichtige Studium im Ausland nur deshalb aufgenommen wurde, weil ein kostenloser Studienplatz (Medizin) im Inland nicht zu erlangen war (FG Düsseldorf 26.5.25, 14 K 1459/24 E, NZB BFH VI B 31/25).

Die Tochter bewarb sich erfolglos bei 39 Universitäten in Deutschland um einen Studienplatz im Fach Medizin. Seit Oktober 2021 studierte sie in Kroatien im Studiengang Medizin. Die Eltern trugen die Kosten des Studiums, u. a. die Studiengebühren. In diesem Zusammenhang machten die Eltern Aufwendungen von über 8.000 EUR zunächst als Schulgeld, später als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA lehnte sowohl einen Abzug als Schulgeld, als auch als außergewöhnliche Belastungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

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