BundesfinanzhofDoppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
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AUSGABE: WCR 4/2026, S. 0 · ID: 50792202