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EigenverschuldenArbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung: keine Entgeltfortzahlung

Abo-Inhalt19.08.2025175 Min. Lesedauer IWW

| Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das LAG bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Flensburg. |

Pflegekraft ließ sich tätowieren

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AUSGABE: WCR 9/2025, S. 0 · ID: 50492583

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