ReparaturkostenVortragslast bei der Behauptung eines Großkundenrabatts
In VA 26, 44 haben wir einen Hinweisbeschluss des LG Duisburg vorgestellt, nachdem es nicht ausreichend sei, zu behaupten, der Kläger sei „ein größeres Unternehmen“ und habe „einen umfangreichen Fuhrpark“, weshalb er sicher einen Großkundenrabatt bekomme. In einem Verfahren beim LG München I war der Vortrag des Versicherers noch um die Behauptung ergänzt, solche Rabattvereinbarungen seien üblich, weshalb er das Fehlen einer solchen Vereinbarung bestreite.
Das, so das LG München I, sei kein substanziierter Einwand gegen die Darlegung der Schadenhöhe durch ein qualifiziertes Schadengutachten, flankiert durch die Vorlage eines Bündels Rechnungen, die allesamt keinen Rabatt auswiesen. Denn weder sei es zwingend noch gebe es auch nur einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass überörtlich tätige Unternehmen bundesweit und flächendeckend mit markengebundenen Fachwerkstätten Rabattvereinbarungen geschlossen haben (LG München I, 20.10.25, 35 O 14813/24, Abruf-Nr. 252819, eingesandt von RA Michael Brand).
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 63 · ID: 50771518
