AktivlegitimationEigentumsvermutung auch bei abgestelltem Fahrzeug
Auch ein abgestelltes und vorübergehend zurückgelassenes Fahrzeug bleibt im unmittelbaren Besitz des berechtigten Besitzers. Es ist nicht „herrenlos“. Zugunsten des Besitzers greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Den Gegenbeweis muss der Schädiger führen, den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Vortragslast zum Eigentumserwerb (OLG Hamm 23.9.25, I-7 U 29/25, Abruf-Nr. 252989).
Mietwagen gegen geparkten Pkw, und das bei Dunkelheit und an einem abgelegenen Ort und ohne Zeugen. Da gehen beim Versicherer alle Alarmlampen an. Zum vollen Abwehrprogramm gehört dann auch die infrage gestellte Aktivlegitimation. Die üblichen Behauptungen ins Blaue hinein („geleast“, „finanziert und sicherungsübereignet“) genügen nicht, wenn es sinnvollen Vortrag zum Eigentumserwerb gibt. Über die Aktivlegitimation hinaus wollte der Versicherer „unklare Eigentums- und Besitzverhältnisse“ auch als ein Indiz für eine Einwilligung der Geschädigten in das Unfallgeschehen deuten. Dazu das OLG: „… ist auch dies vorliegend kein erhebliches Indiz. Es hebelt ansonsten die Bedeutung des § 1006 Abs. 1 BGB aus.“ Am Ende haben die Indizien für den Versicherer nicht ausgereicht. Auch insoweit ist das Urteil lesenswert.
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 64 · ID: 50785467
