Werkvertrag/RegressDie Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB und die Legende vom Mittelwert als Obergrenze
Wurde beim Werkvertrag keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, § 632 BGB. Die immer häufiger werdenden Regressstreitigkeiten zwischen Versicherern auf der einen und Abschleppunternehmern, Reparaturwerkstätten, Schadengutachtern auf der anderen Seite werden häufig auf die „Teurer als üblich und damit zu teuer“-Behauptung aufgebaut. Alle hier angestellten Erwägungen zur Üblichkeit treffen auf Aktivprozesse der Rechnungssteller aus abgetretenem Recht ebenso zu.
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 65 · ID: 50785663
