Ausfallschaden Warnhinweis ohne Vorschussanforderung genügt
| Der Hinweis des Geschädigten, er sei zur Vorfinanzierung der Reparatur oder der Wiederbeschaffung nicht in der Lage, sodass bis zum Geldeingang Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten anfallen werden, genügt den Anforderungen an den Warnhinweis. Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte ausdrücklich einen Vorschuss anfordert, entschied das OLG Zweibrücken. |
Der Versicherer hatte sich gegen den sechswöchigen Ausfallzeitraum u. a. mit dem Argument zur Wehr setzen wollen, es sei ja kein Vorschuss angefordert worden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 U 100/22, i. V. m. LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.04.2022, Az. 3 O 540/20, Abruf-Nr. 234175, eingesandt von Rechtsanwalt Stefan Keilhauer, Kaiserslautern).
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AUSGABE: UE 4/2023, S. 3 · ID: 49246892