Abschleppkosten/StandgeldPolizei wählt Abschlepper aus – Geschädigter ist schutzwürdig
| Wählt die Polizei den Abschleppunternehmer aus, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass die Preise des Abschleppunternehmens der ortsüblichen Vergütung entsprechen. Das hat das AG Borken klargestellt und den Einwand des Versicherers kassiert, die Rechnung des Abschleppunternehmers sei überhöht. Der Versicherer muss auch das aufgelaufene Standgeld zahlen. |
Im Urteilsfall verweigert der Abschleppunternehmer sowohl Herausgabe der Kennzeichen als auch des Fahrzeugs, solange seine Rechnung nicht bezahlt ist. Täglich läuft Standgeld auf, denn der Geschädigte kann die Abschlepprechnung nicht aus eigener Tasche bezahlen. Der Anwalt des Geschädigten weist den Versicherer auf beide Umstände hin und bittet um sofortige Vorschusszahlung in Höhe der Abschlepprechnung. Der Versicherer erstattet aber nur einen Teil, weil er die Rechnung für überhöht hält. Dieser Teilbetrag stimmt den Abschleppunternehmer nicht um.
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AUSGABE: UE 4/2023, S. 4 · ID: 49252523