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Apr. 2023

ReparaturkostenOLG Celle zur Vorschadenproblematik

Top-Beitrag14.03.20233774 Min. Lesedauer IWW

| Der Geschädigte kommt seiner Darlegungs- und Beweislast einer sach- und fachgerechten Reparatur eines (unstreitig) nur äußerlichen Bagatell-Vorschadens (Kratzer) bereits dann nach, wenn er dem Gericht gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass ein Vorschaden nicht mehr erkennbar war. Diese Erkennbarkeit kann das Gericht anhand des Akteninhalts selbst feststellen, wenn es sich bei dem Vorschaden um einen nur äußerlichen Kleinstschaden gehandelt, der – unstreitig – keine dahinterliegenden Bauteile betroffen hat, so das OLG Celle. |

Der durch den aktuellen Unfall beschädigte Stoßfänger war bei einem früheren Schadenereignis bereits einmal minimal durch Kratzer beschädigt. Völlig offensichtlich war der Schaden beseitigt. Allerdings blieb offen, ob er durch Austausch des Stoßfängers oder durch Wiederaufbau der Lackoberfläche repariert worden war. Solange das nicht klar sei, meinte der Versicherer, müsse er für den aktuell beschädigten Stoßfänger nichts erstatten. Das OLG hingegen entschied, es komme nicht darauf an, mit welcher Methode instandgesetzt wurde, wenn das Ergebnis passt (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 14 U 149/22, Abruf-Nr. 234113).

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AUSGABE: UE 4/2023, S. 1 · ID: 49249401

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