KaskoRestwert Kasko, wenn der VN das Fahrzeug weiternutzt
| Das AG Bayreuth hält ein vom Versicherer vorgelegtes Kaufangebot eines polnischen Restwerthändlers grundsätzlich für akzeptabel. Betrugsrisiken bestünden unabhängig von Inland oder Ausland immer, und für den Fall des Verkaufs in Deutschland und Abholung durch den Ausländer gelte deutsches Recht. Gewährleistungsstreitigkeiten müssten dann auch am Gerichtsstand des Verkäufers, also in Deutschland geführt werden. |
Doch wenn der Versicherungsnehmer (VN) das weit über den WBW hinaus beschädigte Fahrzeug teilrepariert weiternutzt, dürfe nur ein Restwert angerechnet werden, der lokal erzielbar ist. Insbesondere habe der Kaskoversicherer in der Situation kein Weisungsrecht. Denn nach der Weisungsrechtsklausel aus den GDV-Musterbedingungen, die im Bayreuther Fall vom Versicherer wortgleich verwendet wurde, bezieht sich das Weisungsrecht auf den Zeitpunkt „vor der Verwertung“. In den Behalte-Fällen verwertet der VN das Fahrzeug aber nicht, sodass es den von der Klausel vorgesehenen Zeitpunkt gar nicht gibt (AG Bayreuth, Urteil vom 09.03.2023, Az. 102 C 1057/22, Abruf-Nr. 234297, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf).
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AUSGABE: UE 4/2023, S. 6 · ID: 49263498