AusfallschadenOLG Celle: Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer
| Ein Gegenstand für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zu sein ist Voraussetzung für die Zuerkennung von Nutzungsausfallentschädigung. Oldtimerfahrzeuge sind aber in der Regel Liebhaberstücke und weisen das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Das kann im Einzelfall anders sein, nämlich wenn der Geschädigte das historische Fahrzeug als Alltagsfahrzeug nutzt. Das muss der Geschädigte allerdings darlegen und ggf. beweisen, entschied das OLG Celle. |
Subjektive Annehmlichkeiten allein rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz, der sich als wirtschaftliche Einbuße an objektiven Maßstäben zu orientieren hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 14 U 149/22, Abruf-Nr. 234113).
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AUSGABE: UE 4/2023, S. 3 · ID: 49249361