ReparaturbestätigungFiktive Abrechnung und Nutzungsausfall bei Reparatur: Reparaturbestätigung statt „Tageszeitung“
Der Geschädigte rechnet nach einem Haftpflichtschaden fiktiv ab und repariert selbst. Für die Nutzungsausfallentschädigung legt er eine gutachterlich erstellte Reparaturbestätigung vor. Die Kosten dafür verlangt er vom eintrittspflichtigen Versicherer. Der meint, ein Foto des reparierten Fahrzeugs mit einer Tageszeitung als Datumsnachweis hätte genügt und koste nichts. Das AG München spricht die Kostenerstattung jedoch zu.
Nach Ansicht des AG ist im Hinblick auf das gängige Regulierungsverhalten der Versicherer das bloße Vorhalten einer Tageszeitung vor ein Fahrzeug bei Weitem nicht ausreichend. Zum einen zeige dies nicht, wann das Fahrzeug konkret fertiggestellt, zum anderen nicht, wie es konkret repariert wurde. Die diesbezüglichen mannigfachen Einwendungen der Versicherer seien gerichtsbekannt. Also sei der Geschädigte berechtigt, eine entsprechende Bestätigung mit Besichtigung durch seinen Sachverständigen vorzulegen, wofür der Versicherer auch die Kosten zu tragen habe (AG München, Urteil vom 30.01.2025, Az. 333 C 16232/24, Abruf-Nr. 253040, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München).
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AUSGABE: UE 4/2026, S. 2 · ID: 50788924