RegressGescheiterter Verbringungskostenregress: Steht fest, dass verbracht wurde, kommt es auf die Einzelheiten nicht an
Ist nachgewiesen, dass eine Verbringung von der die Karosseriearbeiten vornehmenden Werkstatt zum Lackierbetrieb und zurück stattgefunden hat, schuldet der Geschädigte der Werkstatt die Verbringungskosten. Folglich kann der Versicherer sie nicht im Regress zurückfordern, entschied das AG Osterholz-Scharmbek.
Das Gericht betont: Es kommt nicht darauf an, ob beim Transport Fahrzeuge eingesetzt wurden oder welcher Mitarbeiter diesen Transport durchgeführt hat. Denn das betrifft nur das vertragliche Innenverhältnis zwischen der Werkstatt und dem Lackierbetrieb (AG Osterholz-Scharmbek, Urteil Az. 43 C 120/25, Abruf-Nr. 252098, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).
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AUSGABE: UE 4/2026, S. 4 · ID: 50789031