RegressWeiteres Urteil zur Unwirksamkeit der alten HUK-Vorteilsausgleichsabtretung
Auch eine Abteilung des AG Köln hat entschieden, dass die alte Vorteilsausgleichsabtretung der HUK unwirksam ist. Denn die von der HUK vorformulierte Abtretungserklärung der Geschädigten sei hinsichtlich der abzutretenden Forderung in sich widersprüchlich und unbestimmt, mithin unwirksam. Aus der Abtretungserklärung werde nicht hinreichend deutlich, welche etwaigen Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen von der Abtretung umfasst sein sollen.
Dies könne auch nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden. Weil der Gutachtenvertrag im Hinblick auf den Honoraraspekt kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, gibt es für die klagende HUK also in dem konkreten Vorgang keine Anspruchsgrundlage (AG Köln, Urteil vom 13.03.2026, Az. 139 C 731/25, Abruf-Nr. 253110, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Trögl, Pleinfeld).
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AUSGABE: UE 4/2026, S. 3 · ID: 50792855