Steuerhinterziehung durch UnterlassenKenntnis schützt vor Strafe
| Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist – trotz Steuerverkürzung – unmöglich, wenn das FA im Veranlagungszeitraum Kenntnis von den wesentlichen steuerrelevanten Umständen hat. |
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AUSGABE: PStR 4/2023, S. 94 · ID: 49198150