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Altersteilzeit Progressionsvorbehalt geht zulasten des Arbeitnehmers

Abo-Inhalt04.12.20092 Min. Lesedauer IWW

Ohne besondere Absprache hat ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit keinen Anspruch darauf, dass er von der Belastung aus dem Progressionsvorbehalt freigestellt wird.

Ohne besondere Absprache hat ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit keinen Anspruch darauf, dass er von der Belastung aus dem Progressionsvorbehalt freigestellt wird. Das LAG Hessen entschied, dass die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung einen bestimmten Geldbetrag monatlich „netto“ zu zahlen, den Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, auch eine progressionsbedingte Steuermehrbelastung des Arbeitnehmers zu übernehmen.Im Urteilsfall kam es zu der steuerlichen Mehrbelastung, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem vereinbarten Teilbetrag seiner bisherigen Vergütung auch den Aufstockungsbetrag (§§ 3, 4 ATG) netto zukommen ließ. Zwar ist der Aufstockungsbetrag steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), er unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. (Urteil vom 26.6.2007, Az: 13 Sa 1977/06)(Abruf-Nr. 093127093127)

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AUSGABE: LGP 12/2009, S. 201 · ID: 132010

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