Steuerzahlerfreundliche EntscheidungGeringe Teilabfindung in einem anderen Jahr gefährdet Tarifermäßigung nicht
Wird eine Abfindung fast vollständig in einem Jahr und nur ein minimaler Restbetrag in einem anderen Steuerjahr ausgezahlt, steht dem Arbeitnehmer für die Hauptentschädigung trotzdem der ermäßigte Steuersatz zu.
Wird eine Abfindung fast vollständig in einem Jahr und nur ein minimaler Restbetrag in einem anderen Steuerjahr ausgezahlt, steht dem Arbeitnehmer für die Hauptentschädigung trotzdem der ermäßigte Steuersatz zu. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH ein Urteil des FG Nürnberg (Ausgabe 7/2009, Seite 117).
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AUSGABE: LGP 12/2009, S. 202 · ID: 132012