NamensrechtFamG erkennt US-amerikanisches Namens-Meshing an
Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing, wonach zwei Einzelnamen zu einem neuen Familiennamen kombiniert werden, verstößt bei zulässiger Rechtswahl nicht gegen den deutschen Ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung nicht vorsieht (AG Frankenthal 9.12.25, 2a III 18/25, Abruf-Nr. 251908).
Ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch-amerikanische Ehefrau, wohnhaft in den USA, heirateten in New York. Sie wählten den aus ihren Familiennamen „Q.“ und „H.“ gebildeten Ehenamen „Qu.“, was in den USA rechtlich zulässig ist. Das Standesamt legte die Sache dem FamG im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, um zu klären, ob die Anerkennung eines solchen Ehenamens gegen deutschen ordre public verstoße.
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AUSGABE: FK 4/2026, S. 62 · ID: 50668687
