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EinkommensteuerZinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen

23.05.20234767 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Köln (27.10.22, 7 K 2233/20; Rev. BFH VIII R 1/23, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu aufzuteilen sind. Letzterer unterliegt danach als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen hätten. |

Insoweit liegt das FG auf der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung (etwa zuletzt BFH 14.7.20, VIII R 3/17, BStBl. II 20, 813) und der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 6.5.16, IV C 3-S 2221/15/10011 :004, BStBl. I 16, 476, Tz. 77, 79).

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