EinkommensteuerKeine Umqualifizierung von beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste
Nach Überzeugung des FG Niedersachsen (23.10.24, 4 K 15/24; Rev. BFH VI R 29/24, Einspruchsmuster) gebietet es die Zweckrichtung von § 15 Abs. 4 S. 1 bis 2 EStG nicht, eine Umqualifizierung von in der Vergangenheit erlittenen beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste vorzunehmen, wenn keine aktive gewerbliche Tierhaltung mehr betrieben wird. Ob dies auch im Falle einer „Definitivbelastung“ durch die Verluste gilt, hat das FG offengelassen, da eine solche im Streitfall nicht festgestellt werden konnte.
Die spätere Verlustnutzung war nach Ansicht des FG weder endgültig nicht mehr möglich noch so gut wie ausgeschlossen, wobei nicht allein auf die Einkunftsquelle, aus welcher die Verluste herrühren, abgestellt werden könne. Jedenfalls seien § 15 Abs. 4 S. 1 bis 2 EStG – jedenfalls solange keine „Definitivbelastung“ eintrete – nicht verfassungswidrig.
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