Erbschaft- und SchenkungsteuerBeratungskosten und Lagerkosten für Nachlassgegenstände als Nachlassverbindlichkeiten
| Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. In diesem Zusammenhang hat das FG Köln (18.8.22, 7 K 2127/21; Rev. BFH II R 43/22, Einspruchsmuster) entschieden, dass Lagerkosten und Beratungskosten, die allein der Verwertung von zum Nachlass gehörenden Kunstgegenständen dienen, nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S.1 ErbStG abzugsfähig sind. Es handelt sich danach um Nachlassverwaltungskosten der Erben nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG. |
Im Streitfall erfolgte bei einer aus 20 Personen bestehenden inhomogenen Erbengemeinschaft eine Veräußerung aller Nachlassgegenstände, um den Erlös auf die einzelnen Miterben aufzuteilen.
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