EinkommensteuerAnwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer Mitunternehmerschaft
| Das FG Berlin-Brandenburg (11.10.22, 8 K 8034/21; Rev. BFH IV R 30/22, Einspruchsmuster) hatte darüber zu befinden, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG im Rahmen des verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG die einer Personengesellschaft als Organträgerin zugerechneten von ihren Organgesellschaften erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) vollständig und oder lediglich zu 5 % zu berücksichtigen sind, wenn sämtliche Mitunternehmer der Personengesellschaft Körperschaften sind. Das FG hat klageabweisend entschieden, dass die § 8b KStG unterliegenden Einnahmen als steuerfrei i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG gelten und daher nicht zu berücksichtigen sind. Dadurch erhöhte sich der durch die KG nicht abziehbare Zinsaufwand. |
Die sich gegen den Wortlaut richtende Entscheidung stützt ihr Auslegungsergebnis auf den Sinn und Zweck der Vorschrift und das System, in das sie eingebettet ist. Im Kern liegt der Argumentation aber vor allem die steuerliche Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zu Grunde (vgl. Anm. Kessens, EFG 23, 266, 272).
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