Außergewöhnliche BelastungAbziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
| Das FG Niedersachsen (14.12.21, 6 K 20/21, Urteil; Rev. BFH VI R 2/22, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass die bei Vorliegen einer Krankheit bei dem bzw. der einen Partner(in) unwiderleglich vermuteten Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der tatsächlichen Zwangsläufigkeit i. S. v. § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EStG aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindende(n) gesunde(n) Partner(in) zu übertragen sind, und zwar auch dann, wenn keine Ehe besteht. Insoweit wird die bisherige Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen erweitert. |
Höchstrichterlich geklärt ist, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sein können. Dafür ist es erforderlich, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. So ist etwa eine chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind als eine solche Krankheit einzuordnen.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
ID: 48099447