Außergewöhnliche BelastungAbzugsfähigkeit von Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation
| Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer geschlechtsumwandelnden Operation (im Streitfall in Thailand) entstanden sind, sind nach einem Urteil des FG München (14.9.21, 6 K 2485/20, EFG 22, 43, Urteil; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn die Kosten einer derartigen Operation von der Krankenkasse übernommen worden wären, wenn sie in einem Vertragskrankenhaus der Krankenkasse durchgeführt worden wäre. |
Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass bei der Klägerin unstreitig die nach dem Transsexuellengesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine geschlechtsumwandelnde Operation vorlagen. Die Krankenkasse der Klägerin hatte die Kostenübernahme für die geschlechtsangleichende Operation bei Transsexualität zugesagt, wenn die Operation in einem geeigneten Vertragskrankenhaus durchgeführt würde.
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