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Juni 2022

EinkommensteuerAvalprovision als Schuldzinsen

03.05.20224039 Min. Lesedauer IWW

| Gemäß § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Die (typisierte) Berechnung der Höhe der nicht abziehbaren Schuldzinsen richtet sich nach § 4 Abs. 4a S. 2 bis 5 EStG. Umstritten ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob Avalprovisionen für einen Avalkredit (im Falle von Überentnahmen) solche nicht abziehbare Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind. Als Avalkredit wird eine Bürgschaft bezeichnet, die ein Kreditinstitut im Auftrag und für Rechnung des Kunden gegenüber dessen Gläubiger einnimmt. Im Avalkreditvertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut zur Bestellung der Bürgschaft, der Kunde zur Zahlung der Avalprovision. In diesem Zusammenhang hat sich aktuell das FG Mecklenburg-Vorpommern (26.5.21, 3 K 199/20, EFG 21, 2042; Rev. BFH X R 15/21, Einspruchsmuster) zu dieser Rechtsfrage geäußert und entschieden, dass Avalprovisionen „Schuldzinsen“ i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind. Das FG geht davon aus, dass Avalprovisionen – im Streitfall zur Absicherung eines Warenkredits – aufgrund der finanzierungsbezogenen Sicherungsfunktion der Bürgschaft wirtschaftlich Zinscharakter haben. |

Praxistipp | Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung (12.2.14, IV R 22/10, BStBl. II 14, 621) und der Literatur, die einen wirtschaftlichen Zinsbegriff vertreten (Schallmoser in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rz. 1050; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 Rz. 360, m. w. N.). Zur konkreten Einordnung von Avalprovisionen hat sich der BFH bislang aber noch nicht geäußert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der für die Praxis wichtigen Rechtsfrage sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

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