GewerbesteuerBeginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Neugründung durch Anpachtung eines gewerblichen Betriebs
| Das FG Rheinland-Pfalz (29.7.21, 3 K 1383/20, EFG 21, 2003; Rev. BFH X R 17/21, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass von einer Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Pächter und damit von einem Betriebsübergang im Ganzen i. S. d. § 2 Abs. 5 GewStG auszugehen ist, wenn die für den Weiterbetrieb geeigneten Räumlichkeiten eines bestehenden Gewerbebetriebs verpachtet werden. Der Pächter kann danach ab diesem Zeitpunkt entstehende Kosten – etwa Renovierungskosten – auch dann gewerbesteuermindernd geltend machen, wenn der eigentliche Neubeginn der gewerblichen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es handelt sich dann nicht nur um gewerbesteuerlich unbeachtliche Vorbereitungshandlungen. |
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Entscheidend ist damit, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – d. h. das für Dritte äußerlich erkennbare Angebot einer Tätigkeit am Markt – tatsächlich erfüllt sind. Vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Vorbereitungshandlungen sind hingegen gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich; hieraus entstehende Aufwendungen sind für Zwecke der Gewerbesteuer – anders als im Bereich der gewerblichen Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG – nicht in Ansatz zu bringen. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang zudem die Vorschrift des § 2 Abs. 5 GewStG. Danach gilt in Fällen, in denen ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 S. 1 GewStG) und durch den anderen Unternehmer neu gegründet (§ 2 Abs. 5 S. 2 GewStG).
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