BauzeitverzögerungVerjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen.
Es ging um Entschädigungsansprüche
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AUSGABE: WCR 3/2026, S. 0 · ID: 50706756
