VerkehrssicherungspflichtUnfall in Tiefgarage: Betonsockel ist kein überraschendes Hindernis
| Eine Frau parkte in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der Beifahrertür ihres BMW versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule. Der Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht gekennzeichnet oder markiert. Sie verlangte Schadenersatz. Ihre Klage wies das Amtsgericht (AG) München ab. |
Das verlangte die Klägerin
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AUSGABE: WCR 11/2025, S. 0 · ID: 50587592