DienstwagenbesteuerungNicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
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AUSGABE: WCR 1/2025, S. 0 · ID: 50255129