PlanungsmängelNachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
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AUSGABE: WCR 2/2025, S. 0 · ID: 50285782