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Bundeszentralamt für SteuernAusländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung nur noch online

Abo-Inhalt10.09.2025155 Min. Lesedauer IWW

| Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern schriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Seitdem können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden. |

Hintergrund: Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Dies ist im Umsatzsteuergesetz (hier: § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 UstG) geregelt.

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AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529579

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