Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. WCR WebContent Recht
  3. Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

WCRWebContent Recht

ArbeitnehmerüberlassungsgesetzArbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Registrierungspflichtig19.03.20263 Min. Lesedauer IWW

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: WCR 4/2026, S. 0 · ID: 50792158

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte