BundesfinanzhofÄnderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
| Ein Steuerbescheid ist nach der Abgabenordnung (hier: § 175b AO) zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |
Das war geschehen
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AUSGABE: WCR 11/2025, S. 0 · ID: 50587596