BerufsunfähigkeitszusatzversicherungVR darf Anerkennung und Einstellung nicht gleichzeitig erklären
Die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BB-BUZ, wonach die Leistungseinstellung nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Einstellungsmitteilung wirksam wird, ist nicht auf den Fall beschränkt, dass die Leistungspflicht des VR anerkannt oder festgestellt wurde, bevor die Einstellung mitgeteilt wird. Die Regelung gilt vielmehr auch für eine mit dem Anerkenntnis verbundene Einstellungsmitteilung.
Das folgt aus einer Entscheidung des OLG München (13.11.25, 25 U 391/25, Abruf-Nr. 251886). Der VN soll auch in den Fällen geschützt werden. Diesen Schutz bietet ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des VR für das Entfallen seiner Leistungspflicht. Den Interessen des VR wird dagegen insoweit Rechnung getragen, als (unbefristetes) Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden können, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen ist.
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AUSGABE: VK 3/2026, S. 42 · ID: 50717198
