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März 2026

ProzessrechtNeue Postlaufzeiten und Wiedereinsetzung

13.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Das OLG Hamm hat jetzt auch zu den Auswirkungen der am 1.1.25 durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236) in Kraft getretenen Änderungen des § 18 Abs. 1 PostG Stellung genommen.

Die Änderungen haben zu einer Verlängerung der gesetzlichen Postlaufzeiten geführt. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten. Das OLG Hamm geht davon aus, dass die Aufgabe eines einfachen Briefs am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mehr) begründen kann (11.11.25, III-5 Ws 450/25, Abruf-Nr. 251897). Das entspricht der Rechtsprechung anderer OLG, die sich bereits zu der Frage geäußert hatten (so OLG Frankfurt a. M. 18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558 für das Familienrecht und OLG Stuttgart 18.2.25, 1 Ws 15/25 zu § 44 StPO). Das darf man nicht übersehen, denn bei einer Fristversäumung wird danach im Zweifel eigenes Verschulden des Rechtsmittelführers angenommen werden. Folge wäre, dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

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AUSGABE: VK 3/2026, S. 41 · ID: 50717108

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