RechtsschutzversicherungAnrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
| Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG muss auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig, höchstens zu 0,75, angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt auch gegenüber einem Rechtsschutz-VR, wenn dieser den VN sowohl von den vorgerichtlichen als auch von den gerichtlichen Kosten freistellen muss. |
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AUSGABE: VK 9/2024, S. 158 · ID: 49856475
