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März 2026

VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipp des Monats

Abo-Inhalt27.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Erst kürzlich haben wir darüber berichtetet, wie Gläubiger auf Kryptowerte von Schuldnern zugreifen können (VE 26, 6; siehe auch S. 53 ff. in dieser Ausgabe). Unsere Leserin Andrea Kramer, Hamburg, berichtete nun, wie sie erfolgreich solche Werte aufspürte. Ihr „Erfolgsrezept“ lautet: Oft bewegt sich ein Schuldner erst, wenn er konkrete Strafrisiken erkennt. Außerdem ist es vorteilhaft, wenn man wichtige Kürzel auf Bankauszügen interpretieren kann.

Vollstreckungs-Tipp des Monats: „Kryptische“ Zeichen

Unsere Leserin hatte einen Titel gegen Schuldner S. über rund 5.000 EUR erwirkt. Dessen aktuelle Vermögenssituation löste bei ihr jedoch keine Jubelstürme aus: ein Durchschnittseinkommen, keinerlei Sparguthaben und ein Kreditkartenkonto im Minus. Ein Zufall führte sie auf eine neue Fährte. S. hatte bei einem Termin in der Kanzlei unserer Leserin eine kurze Zeit im Warteraum verbracht und war dort ins Gespräch mit einer ebenfalls wartenden Person gekommen. Eine Kanzleiangestellte teilte unserer Leserin dann mit, dass es um Geld und Wirtschaft gegangen sei und auch die Begriffe Bitcoin und Ethereum gefallen seien. Das genügte, damit sich unsere Leserin über das „Fachwissen“ des S. Gedanken machte.

Unsere Leserin hatte sich in der Folge einen Überblick über die verschiedenen Arten von Kryptowährungen verschafft. Sie kannte daher nun auch die typischen Abkürzungen (z. B. Bitcoin: BTC, XBT; Ethereum: ETH; Tether: USDT; USD Coin: USDC) sowie wichtige englische Signalwörter, wie z. B. „wallet“, „exchange“, trading“, „digital assets“ oder „crypto purchase“. So kann man diese Kürzel z. B. auf Abrechnungen, Kontoauszügen oder in Schriftstücken schnell „dechiffrieren“ und einen Anfangsverdacht untermauern. Als sich unsere Leserin noch einmal gezielt vorhandene Dokumente des S. anschaute und auf ein verdächtiges Kürzel stieß, konfrontierte sie ihn mit ihren Recherchen und wies ihn auf die Folgen falscher Angaben in Vermögensauskünften hin. S. gab zu, tatsächlich über Kryptowerte zu verfügen, mit denen er nun die Hälfte der Forderung beglich. Unsere Leserin nutzte den Moment der Überrumpelung und forderte von S. weitere Unterlagen an, die ihr eine tiefere Übersicht über dessen finanzielle Situation ermöglichten. So entdeckte sie noch ein bisher unbekanntes Kreditkartenkonto. S. beglich daraus auch den Rest der Forderung.

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AUSGABE: VE 3/2026, S. 60 · ID: 50699672

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